Rechtsgebiete - Strafverteidigung & (Verkehrs)-
Ordnungswidrigkeiten

Foto: Holger Löhr
Helmut Heckel
Foto: Philipp Körblein
Dr. Stephan Kronast

Strafverteidigung
Die Polizei steht vor der Tür. Sie werden beschuldigt, Ihren Nachbarn beleidigt zu haben.

Die Polizisten fordern Sie auf, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Was tun? In jedem Fall sollten Sie den Ermittlungsbehörden außer Ihrem Vornamen, Namen, Geburtsnamen, Geburtsort, ihrem Beruf und Ihrer Wohnadresse keine weiteren Angaben machen.

Sie erklären, dass Sie von Ihrem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Wir werden für Sie bei der Ermittlungsbehörde die polizeilichen Akten anfordern und dann gemeinsam mit Ihnen nach Studium des Akteninhaltes eine Erklärung gegenüber den Ermittlungsbehörden abgeben.

Jede noch so kleine Mitteilung gegenüber den Polizeibeamten kann gegen Sie als Beweismittel verwertet werden. Der Staat muss Ihnen Ihre Schuld nachweisen, Sie sind nicht dazu verpflichtet, dem Staat zu helfen, Sie zu überführen. Zwar erleichtert ein Geständnis das Gewissen; Erklärungen sollten Sie jedoch nur nach Rücksprache und gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger abgeben.

Verkehrsordnungswidrigkeiten
Sie erhalten einen Anhörungsbogen, in dem Ihnen als Halter eines Fahrzeuges vorgeworfen wird, die Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h überschritten zu haben. Sie können sich an den Vorfall erinnern, wissen jedoch, dass das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt von Ihrer Ehefrau gesteuert wurde. Geben Sie der Verwaltungsbehörde zum Vorfall keinerlei Erklärungen ab. Erklären Sie insbesondere nicht, dass nicht Sie sondern Ihre Ehefrau, gefahren sind.

Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie müssen den Ermittlungsbehörden lediglich ihren Vornamen, Namen, Geburtstag und Ort, ihren Beruf und Ihre Adresse mitteilen.

Kreuzen Sie im Feld an: Ich mache keine Angaben zur Sache. Ihr Verteidiger wird dann die amtlichen Ermittlungsakten zur Einsichtnahme anfordern und gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen eine Erklärung abgeben. Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten verjähren binnen 3 Monaten seit der Tat gegenüber demjenigen, der tatsächlich gefahren ist. Kann die Verwaltungsbehörde binnen der 3 Monate den tatsächlichen Fahrer nicht ermitteln, muss das Verfahren eingestellt werden.